Satzung

Satzung

der

Arbeitsgemeinschaft Forschung Deutsche Bundespost e.V.

im Bund Deutscher Philatelisten e.V.

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr:
  1. Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Forschung Deutsche Bundespost“. Diese Namengebung ist von der Deutschen Bundespost (heute Deutsche Post AG) mit dem Zusatz „im Bund Deutscher Philatelisten e.V.“ autorisiert worden. Die Kurzform des Namens lautet „AGF-DBP“. Der Verein ist vom BDPh e.V. als Arbeitsgemeinschaft anerkannt.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Mainz seit 1974 eingetragen und führt seither den Zusatz „eingetragener Verein“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz am Registergericht Mainz.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege, die Förderung und die philatelistische/postgeschichtliche Erforschung und Dokumentation des Sammelgebietes „Deutsche Bundespost“, „Deutsche Bundespost Berlin“ und „Deutsche Post AG“ unter besonderer Berücksichtigung der Bogenrandsignaturen der Postwertzeichenausgaben.

Als Mittel hierzu dient der Zusammenschluss interessierter Sammler dieses Gebietes sowie die Herausgabe von Publikationen. Dieses sind: die „AGF-Rundschau“ mit „AGF-Handbuch“ – Blättern sowie unregelmäßigen Sonderdrucken.

 

  • 3 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft in der AGF-DBP kann jeder interessierte Briefmarkensammler sowie korporativ jede philatelistische Vereinigung erwerben. Voraussetzung hierzu ist bei natürlichen Personen die ordentliche BDPh-Mitgliedschaft in einem Landesverband.
  2. Ausländische Mitglieder sollen einem ausländischen philatelistischen Verein angehören.
  3. Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet der Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Bei minderjährigen Personen muss die Beitrittserklärung die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters enthalten; zudem müssen minderjährige Personen eine schriftliche Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters vorlegen, wonach dieser die Haftung für die Verbindlichkeiten des Vertretenen dem Verein gegenüber übernimmt.
  5. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen, die über die Ernennung mit einfacher Mehrheit beschließt.
  6. Als außerordentliche Mitglieder können Personen des philatelistischen Lebens durch den Vorstand vorgeschlagen und berufen werden.

 

  • 4 Rechte der Mitglieder
  1. Innerhalb des Vereins sind ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder gleichgestellt.
  2. Mitglieder haben das Recht Anträge zur Behandlung bei der Jahresversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

  • 5 Vereinsbeitrag
  1. Von den Mitgliedern des Vereins – ausgenommen Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder – wird ein Jahresbeitrag erhoben, der auf das Konto der AGF oder an den Schatzmeister zu entrichten ist. Von den Ehrenmitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern werden Spenden angenommen.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres fällig. Mitglieder, die während eines laufenden Geschäftsjahres dem Verein beitreten, entrichten den vom Vorstand festgesetzten Beitrag mit der Beitrittserklärung.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft während des Geschäftsjahres werden vorausgezahlte Mitgliedsbeiträge nicht zurückerstattet. Bei Todesfällen kann der Vorstand von dieser Regelung abweichen.
  5. Ausstehende Beiträge werden im 2. Quartal des Geschäftsjahres unter Ansetzung von Mahnkosten vom Schatzmeister angefordert. Wird der Zahlungsaufforderung nicht gefolgt, erfolgt die nächste Zahlungsaufforderung mittels Nachnahmepostkarte. Deren Nichteinlösung ist Beweismittel für die Einleitung des juristischen Beitreibungsverfahrens.

 

  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet:

 – mit dem Tode des Mitglieds

 – durch den freiwilligen Austritt

 – durch Streichung von der Mitgliederliste

 – durch Ausschluss aus dem Verein

  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  2. Einem Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes die Mitgliedschaft aberkannt werden, wenn es der Pflicht zur Beitragsentrichtung vorsätzlich nicht nachkommt. Dies darf erst nach Ausschöpfung der Mittel gem. § 5.5 erfolgen, nachdem dem Mitglied eine dreimonatige Frist ab Bekanntgabe des Beschlusses durch den Vorstand eingeräumt worden ist.
  3. Ein Mitglied kann, wenn es gröblich die Vereinsinteressen verletzt, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von einem Monat Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels Einschreibebrief bekanntzugeben.
  4. Gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes gem. § 6.3. und § 6.4. steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs an die Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist der Einspruch rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand ihn der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen endgültig.
  5. Der Status eines Ehrenmitgliedes erlischt durch den Tod, eigenem Verzicht oder durch Aberkennung durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit.
  6. Der Ausschluss entbindet das Mitglied nicht von noch offenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, einschließlich des Rundsendedienstes.

 

  • 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die besonderen Vertreter und die Mitgliederversammlung. Einem Organ des Vereins kann nur angehören, wer auch Mitglied des Vereins ist.

 

  • 8 Der Vorstand
  1. Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft besteht aus:
  • dem Leiter
  • dem stellvertretenden Leiter
  • dem Schatzmeister
  • und max. 3 Beisitzern
  1. Die Positionen der Beisitzer müssen nicht alle besetzt werden.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch zwei Mitglieder des Vorstandes – darunter dem Leiter der AGF-DBP – vertreten. Nur im Falle der Verhinderung oder aufgrund besonderer Ermächtigung sind der stv. Leiter und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

  • 9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

 Einladung zur Mitgliederversammlung und Bekanntgabe der Tagesordnung

 Durchführung der Mitgliederversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse

 Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

Der Vorstand ist verpflichtet, in wichtigen Vereinsangelegenheiten die Meinung der besonderen Vertreter einzuholen.

 

  • 10 Amtsdauer und Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt,

er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

 

  • 11 Beschlussfassung des Vorstandes
  1. Wegen des überörtlichen Charakters der AGF werden Vorstandsbeschlüsse im Regelfall schriftlich gefasst. Sie sind von drei Mitgliedern zu unterschreiben.
  2. Die Beschlussfassung kann auch auf Vorstandssitzungen gefasst werden.
  3. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Die Beschlüsse sind in ein Beschlussbuch einzutragen. Wer dieses führt, entscheidet der Vorstand.
  • 12 Besondere Vertreter
  1. Besondere Vertreter des Vereins sind:

 – das Mitglied, das für die „AGF-Rundschau“ verantwortlich zeichnet (Redakteur)

 – jene Mitglieder, die für weitere AGF-Publikationen verantwortlich sind

 – das Mitglied, das den Rundsendedienst der AGF betreut

 – ein evtl. bestimmter Schriftführer (zuständig für die Mitgliederkartei)

 – der Versandleiter (verantwortlich für den Versand der Publikationen)

 – ein Mitglied, das die Bibliothek und das Archiv der AGF betreut

 – ein Mitglied, das für die rechtlichen Belange des Vereins zuständig ist

  1. Auch ein Mitglied des Vorstandes kann mit einem oder mehreren Aufgabengebieten eines besonderen Vertreters betraut werden.
  2. Die besonderen Vertreter haben zusätzlich die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
  3. Für die Amtsdauer und die Wahl der besonderen Vertreter gilt § 10 entsprechend.

 

  • 13 Die Mitgliederversammlung
    1. Eine Mitgliederversammlung hat mindestens alle zwei Jahre stattzufinden. Hierbei sind die Wahlen durchzuführen. Ein jährlicher Turnus der Mitgliederversammlung ist anzustreben.
    2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Monaten einberufen. Die Einladung sowie die Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt in der „AGF-Rundschau“.
    3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Diese Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung neu erforderlich.
    4. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und der besonderen Vertreter
  • Entlastung des Vorstandes auf Vorschlag der Rechnungsprüfer
  • Wahl des Vorstandes und der besonderen Vertreter auf zwei Jahre
  • Wahl von jeweils zwei Rechnungsprüfern für die einzelnen Geschäftsjahre. Sie dürfen nicht dem Vorstand bzw. den besonderen Vertretern angehören
  • Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
  • Entscheidung über alle der Jahresversammlung zugegangenen Anträge von Vorstand, besonderen Vertretern und Mitgliedern
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

 

  • 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet, das hinsichtlich einzelner Tagesordnungspunkte die Leitung auf ein anderes Mitglied übertragen kann.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  3. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag eines Drittels der erschienenen Mitglieder muss eine Abstimmung schriftlich und geheim durchgeführt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn, dass die Satzung ein anderes Stimmenverhältnis vorsieht.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von einem zu Beginn der Versammlung zu bestimmenden Protokollführer gefertigt wird. Es ist vom Protokollführer und Leiter der AGF zu unterschreiben.
  6. Das Protokoll wird in Kurzform in der „AGF-Rundschau“ veröffentlicht.

 

  • 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Über Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als Neinstimmen.

 

  • 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
  3. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlüssen ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im Übrigen gelten §§ 13-15 entsprechend.

 

  • 17 Wahl und Aufgabe der Rechnungsprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung wählt pro Kalenderjahr zwei Rechnungsprüfer und einen Ersatzmann. Sie überwachen während ihrer Amtsdauer die Kassenführung der AGF und prüfen Buchführung und Kasse des jeweils abgelaufenen Geschäftsjahres.
  2. Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und das Prüfungsergebnis und beantragen, wenn die Kassenführung ohne gravierende Beanstandungen war, die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes der AGF-DBP.
  3. Sie sind zu einer unvermuteten Kassenprüfung während des Geschäftsjahres berechtigt.

 

  • 18 Vereinsvermögen
  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder des Vereins (incl. Vorstand und besonderer Vertreter) erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausgenommen sind Kostenersatzleistungen (Geschäftsbedarf, Porto, usw.) in Erfüllung der Vereinsaufgaben.

 

  • 19 Satzungsänderung
  1. Eine Satzungsänderung kann auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung gem. § 13 mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
  2. Ein Antrag auf Änderung zwischen den Jahresversammlungen kann nur über eine außerordentliche Mitgliederversammlung gem. § 16 erfolgen.

 

  • 20 Auflösung des Vereins
  1. Der Verein kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für die Wirksamkeit des Beschlusses ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein Auflösungsantrag gem. § 15 ist nicht zulässig.
  2. Über die Verwendung des Vereinsvermögens – nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten – beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

  • 21 Gerichtsstand des Vereins Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

 

  • 22 Schlussbestimmung

Diese Neufassung der AGF-DBP-Satzung von 1974 wurde bei der Jahresmitgliederversammlung 1997 in Nordhorn am 3. Okt. 1997 mit der vorgeschriebenen

Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der AGF-DBP beschlossen und von sieben Mitgliedern unterzeichnet.

 

 

 

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